Satzung

KSV Geisenhausen e.V.
Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
a) Der Verein führt den Namen: „Kampfsportverein Geisenhausen e.V.“
b) Der Verein hat seinen Sitz in Geisenhausen und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Landshut unter der Nummer VR 499 eingetragen.
c) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
a) Der Zweck des Vereins ist die Pflege des Kampfsports und die Förderung, Betreuung und Ausbildung der Mitglieder im Kampfsport sowie in den Bereichen Ausdauersport, Gesunderhaltung und Prävention in den verschiedensten, sportlichen Betätigungen.
b) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
c) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
d) Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landessportverband e.V., den betroffenen Sportfachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
e) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. (BLSV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.

§ 3 Vergütung für die Vereinstätigkeit
a) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
b) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten – Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
c) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz b trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
d) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
e) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereines einen Aufwendungsersatzanspruch nach dem BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
f) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von vier Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
g) Vom Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz b und Aufwendungsersatz nach Absatz e im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.

§ 4 Entstehung der Mitgliedschaft
a) Mitglieder des Vereins können alle natürliche Personen werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen.
b) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s.
c) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Vereinsausschuss mit einfacher Mehrheit.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch den Tod eines Mitglieds
b) durch Kündigung des Mitglieds
c) durch Ausschluss aus dem Verein
d) durch Streichung von der Mitgliederliste
e) durch automatische Erlöschung der Mitgliedschaft

zu a): Der Tod eines Mitglieds bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.
zu b): Die Mitgliedschaft kann schriftlich gekündigt werden unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Schluss eines Halbjahres. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu bezahlen.
zu c): Den Ausschluss mit sofortiger Wirkung kann der Vereinsausschuß mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.
1. bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Vereinssatzung;
2. bei unehrenhaftem Verhalten sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinsleben;
3. bei Vergehen oder Handlungen sonstiger Art, die das Ansehen des Vereins irgendwie schädigen können;
4. bei unkameradschaftlichem und unsportlichen Verhalten, wie auch bei Versuchen, Unfrieden und Zersetzung im Verein zu stiften.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschließungsbeschluß ist dem Betroffenen mit Begründung mit eingeschriebenem Brief bekanntzumachen. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Absendung des Ausschließungsbeschlusses an die dem Verein zuletzt bekannte Anschrift beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die innerhalb 2 Monaten, ab Eingang der Berufungsschrift vom Vorstand einzuberufen ist, entscheidet endgültig. Vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung auf die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu. Geschieht die Einberufung der Mitgliederversammlung nicht, so gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluß keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, dass der Ausschluss nicht gerichtlich angefochten werden kann.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis sowie alle von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben davon jedoch unberührt.

zu d): Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit 6 Monatsbeiträgen im Rückstand ist, und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung innerhalb 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung unzustellbar zurückkommt. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vereinsausschusses, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.
zu e): Die Mitgliedschaft endet automatisch, wenn das Mitglied mit zwei Halbjahresbeiträgen im Rückstand ist. Eine Mahnung wird zum automatischen Erlöschen nicht vorausgesetzt. Bekanntgabe an das Mitglied über das Erlöschen ist nicht erforderlich.

§ 6 Beiträge
a) Jedes Mitglied hat mit der Aufnahme in den Verein eine Aufnahmegebühr und den Monatsbeitrag zu leisten.
b) Die Aufnahmegebühr und die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen., sie dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen ist.
c) Bei unterjährigem Eintritt wird der Beitrag monatsweise berechnet.
d) Der Mitgliedsbeitrag ist halbjährlich im Voraus innerhalb des Halbjahres zu entrichten.
e) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen. Wird dies nicht gewährleistet und entstehen dem Verein dadurch Kosten bei der Abbuchung der fälligen Beiträge, muss das Mitglied für diese verursachten Kosten aufkommen.
f) Sonderregelungen für Familien, Jugendliche, Wehrpflichtige, Schüler und Arbeitslose sind auf Antrag möglich. Die Mitgliedsbeitragssenkung liegt in der Entscheidung der Vorstandschaft.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuß
c) die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand
a) Der Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Schatzmeister
b) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlichdurch den l. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden und Schatzmeister zu zweit vertreten.
c) Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 5000 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Vereinsausschusses hierzu erteilt ist.
d) Die Ausschusssitzung leitet der l. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2.Vorsitzende. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Amtszeit wählt der Vereinsausschuß aus seinen Reihen ein Ersatzmitglied in den Vorstand oder bestimmt, dass das zu besetzende Amt von einem anderen Vorstandsmitglied mitverwaltet wird.
g) Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Vereinsausschusses
h) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
i) Vorstandsmitglieder nach § 7 Abs. a können nur Vereinsmitglieder werden.

§ 9 Vereinsausschuß
Der Vereinsausschuß besteht aus:
a) dem l. Vorsitzenden
b) dem 2.Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
e) dem Zeugwart
f) dem Jugendwart
g) dem Frauenwart

Der Vereinsausschuß hat die Aufgabe, den Vorstand in allen wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 5000,- € beschließt er, ob dem Rechtsgeschäft zugestimmt wird.

Der Vorstand und auch der Vereinsausschuß fassen Ihre Beschlüsse in den Sitzungen, die vom Vorstand oder dem Vereinsausschuß schriftlich, fernmündlich oder mündlich einberufen werden. Die Bekanntmachung der Tagesordnung ist bei der Einberufung nicht erforderlich. Der Vereinsausschuß bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der l. Vorsitzende oder der 2.Vorsitzende, anwesend sind. (Zu den Sitzungen des Vereinsausschusses haben die Mitglieder Zutritt. Fraktionsmitglieder haben das Recht, in den Sitzungen das Wort zu ergreifen).

Bei Ausscheiden eines Ausschussmitgliedes während der Amtszeit wählt der Vereinsausschuß ein Ersatzmitglied oder bestimmt, dass das zu besetzende Amt bis zur nächsten Wahl nicht ersetzt werden soll. Der Vorstand und der Vereinsausschuß werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; sie bleiben jedoch bis zu Neuwahlen im Amt.

§ 10 Mitgliederversammlung und Generalversammlung
a) Mindestens einmal im Jahr, und zwar spätestens im 4. Monat nach Ablauf des Geschäftsjahres, hat eine Jahresversammlung (Jahreshauptver­sammlung) stattzufinden. Ihr obliegt vor allem die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung der Vorstandschaft.
b) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, oder die Berufung von 1/3 sämtlicher Mitglieder schriftlich unter Angabe des zwecks Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
c) Nach Ablauf der Wahlperiode von 2 Jahren ist eine Generalversammlung einzuberufen. Ihr obliegt die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Kassenberichtes des Vorstandes und des Vereinsausschusses und zweier Kassenprüfer.

Alle Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Berufung erfolgt,  durch Aushang in der Trainingsstätte und per Veröffentlichung auf der Vereins-Homepage im  Internet, mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag.

Beschlüsse aller Mitgliederversammlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von 9/10 der abgegebenen Stimmen.

Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Stimmberechtigt ist nur, wer seinen Beitrag bezahlt hat.

Zur Neuwahl bei der Generalversammlung ist ein Wahlleiter zu benennen. Er ist verpflichtet, die Mitgliederversammlung vor der Wahl darauf aufmerksam zu machen, dass nur befähigte Mitglieder in den Vereinsausschuß gewählt werden können, welche auch in der Lage sind, den Verein ordnungsgemäß zu führen.

§ 11 Beurkundung und Beschlüsse
Die in den Ausschusssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 12 Auflösung und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei diese unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufen werden muss. In der Einladung ist der Zweck – Auflösung des Vereins – aufzuführen. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Wobei drei Viertel (3/4) der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.

Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung hinzuweisen.

Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden die Mitglieder, der Vorstand und der Vereinsausschuß gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Marktgemeinde Geisenhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Jugendsports zu verwenden hat. Die Einwilligung des Finanzamts muss vorliegen. Eine Rückerstattung von Vermögenswerten und dergleichen an die Mitglieder ist nicht statthaft.

§ 13 Ehrenamtspauschale
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

Die Satzung tritt mit dem Tage Ihrer Annahme in Kraft, und ist in das Vereinsregister eingetragen.

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 13.09.2013 beschlossen.